Die folgenden Hinweise erläutern den allgemeinen rechtlichen Rahmen. Die konkreten Schritte, Fristen und Termine werden von der KVG sowie von KGAL über deren jeweilige Homepage bekannt gegeben.
#1
Frage: Was bedeutet es, dass die KVG die Verwaltung des KGAL klimaSUBSTANZ („Fonds“) gekündigt hat?
Antwort: Die KVG hat gemeinsam mit der KGAL als Investmentberater des Fonds nach sorgfältiger Prüfung und im Interesse aller Anleger beschlossen, die Verwaltung des Sondervermögens KGAL klimaSUBSTANZ gemäß § 99 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen mit Wirkung zum 28.09.2026 zu kündigen und den Fonds geordnet aufzulösen.
Das bedeutet nicht, dass Vermögenswerte verloren gehen. Vielmehr wird der Fonds nach einem gesetzlich geregelten Verfahren geordnet aufgelöst. Ziel dieses Verfahrens ist es, die im Fonds enthaltenen Sachwerte im besten Interesse der Anleger zu veräußern und den Erlös abzüglich der Kosten/Verbindlichkeiten an sie auszuzahlen. Die Kündigung ist am 28.09.2026 im Bundesanzeiger, im dauerhaften Datenträger sowie auf der Homepage der KVG nebst diesem FAQ veröffentlicht worden.
#2
Frage: Welchen Grund gibt es für die Abwicklung?
Antwort: Das angestrebte Fondsvolumen konnte mangels stetigem Kapitalzufluss nicht schnell genug erreicht werden, ein diversifizierter Portfolioaufbau konnte mithin nicht erfolgen. Weiterhin sind die notwendigen Bewirtschaftungskosten im Zusammenhang mit der Fondsverwaltung im Verhältnis zum Portfolio bei dem aktuellen Fondsvolumen übergewichtet. Die Renditeerwartung für den Fonds ist damit nicht erfüllbar und die Fondsauflösung im Anlegerinteresse angezeigt.
#3
Frage: Muss ich als Anleger jetzt aktiv werden?
Antwort: Nein. Sie müssen zunächst nichts veranlassen. Ihre Anteile verbleiben in Ihrem Depot und Auszahlungen erfolgen automatisch und anteilig auf Ihr Depotkonto. Wir empfehlen, die offiziellen Bekanntmachungen zu verfolgen und bei individuellen Fragen – etwa zur steuerlichen Behandlung – Ihren Steuerberater hinzuzuziehen.
#4
Frage: Was bedeutet dies für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am Fonds?
Antwort: Die Kündigung durch die KVG bedeutet im Ergebnis, dass alle Anteilrückgaben und -ausgaben ab Dienstag, den 29.09.2026 (erster Handelstag nach Wirkung der Kündigung), nicht mehr ausgeführt werden.
Dies betrifft auch die bereits vor dem 29.09.2026 im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 255 Absatz 4 in Verbindung mit § 260c KAGB zur Rückgabe angemeldeten Anteile. Bereits eingereichte Kündigungen von Anteilen werden mithin nicht mehr ausgeführt. Die Auszahlung an Anleger erfolgt künftig ausschließlich im Rahmen der geordneten Auflösung des Fonds und gleichermaßen für alle Anleger und auf alle Anteile.
#5
Frage: Ist mein investiertes Kapital durch die Kündigung des Verwaltungsrechts gefährdet?
Antwort: Ihr Kapital ist als Anteil an einem Sondervermögen rechtlich besonders geschützt. Das Vermögen des Fonds ist strikt vom Vermögen der KVG getrennt und wird bei einer unabhängigen Verwahrstelle gehalten. Auch nach der Kündigung der Verwaltung bleibt Ihr Anteil am Sondervermögen daher vollständig erhalten. Der Wert Ihrer Anteile hängt weiterhin von der Entwicklung der im Fonds gehaltenen Anlagen – insbesondere der Wind- und Solarparks – und von deren späterem Verkaufserlös ab. Ein fester Rückzahlungsbetrag ist damit nicht garantiert; Wertschwankungen bleiben, wie bei jeder Sachwertanlage, möglich.
#6
Frage: Können die Anteile weiterhin über die Börse gehandelt werden?
Antwort:Der Börsenhandel ist unabhängig von der KVG. Solange Anteile des Fonds im Freiverkehr an einer Börse gehandelt werden, können Anleger ihre Anteile dort grundsätzlich kaufen oder verkaufen. Die KVG hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang ein solcher Handel künftig stattfindet und zu welchen Kursen ein Verkauf ausgeführt wird.
Bitte beachten Sie insofern, dass sich die Börsenkurse unabhängig vom offiziellen Anteilwert entwickeln können. Anteile, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Verwaltungsmandates seitens der Anleger zwecks einer Anteilscheinrückgabe bei der KVG gekündigt waren, werden gegenwärtig gemäß §§ 255 Abs. 4 i.V.m. § 227 Abs. 3 KAGB in Depots mit Sperrvermerk gehalten, der eine Veräußerung dieser Anteile an der Börse verhindert.
Die BaFin überprüft zurzeit die Rechtslage und ihre Verwaltungspraxis zur Frage von Sperrvermerken für gekündigte Anteilscheine bei Offenen Immobilienfonds in Abwicklung. Wir werden die Anleger hierzu über die Website des Fonds informieren.
#7
Frage: Wer überwacht die Auflösung des Fonds?
Antwort: Die Auflösung erfolgt unter den gesetzlichen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sowie in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darüber hinaus erfolgt die Abwicklung unter Kontrolle der Verwahrstelle.
#8
Frage: Warum wird der Fonds nicht sofort aufgelöst und ausgezahlt?
Antwort:
Infrastrukturanlagen wie Wind- und Solarparks sind sehr illiquide Sachwerte, die sich in der Regel nicht kurzfristig veräußern lassen. Der Gesetzgeber sieht deshalb ein geordnetes Verfahren vor, das sich eng an den bewährten Mechanismen offener Immobilienfonds orientiert. So wird sichergestellt, dass die Anlagen zu angemessenen Marktpreisen verkauft und Notverkäufe unter Wert nach Möglichkeit vermieden werden.
#9
Frage: Kann ich meine Anteile derzeit noch an die KVG zurückgeben?
Antwort: Nein. Um Notverkäufe von Infrastrukturprojekten unter Wert möglichst zu verhindern, wird gemäß gesetzlicher Regelung (§§ 260a, 258 Abs. 1 KAGB) die Rücknahme der Anteile mit Kündigung des Verwaltungsrechts zum 28.09.2026 ausgesetzt (Auszahlungsstopp). Anleger können ihre Anteile dauerhaft nicht mehr an die KVG zurückgeben. Das Fondsvermögen wird damit vorübergehend „eingefroren“ und Auszahlungen erfolgen für alle Anleger zu gleichen Zeitpunkten schrittweise im Zuge der Fondsauflösung. Dieser Schutzmechanismus ist im Interesse aller Anleger.
#10
Frage: Warum ist dieser Auszahlungsstopp im Interesse der Anleger?
Antwort: Ohne eine solche Aussetzung müssten bei vielen gleichzeitigen Rückgabewünschen kurzfristig und unter Zeitdruck Vermögenswerte verkauft werden – häufig also unter Wert. Der Auszahlungsstopp verschafft die nötige Zeit, um die Anlagen im Rahmen der Fondsabwicklung geordnet und idealerweise zu marktgerechten Preisen zu veräußern. Er dient damit dem Werterhalt für die Gesamtheit der Anleger.
#11 Frage: Wie lange läuft der Fonds nach der Kündigung des Verwaltungsrechts noch weiter?
Antwort: Gemäß § 99 KAGB ist die KVG ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Verwaltungsrechts verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die KVG das Sondervermögen vollständig abgewickelt hat. Ein fester Zeitraum zur Abwicklung wird gesetzlich nicht bestimmt.
#12
Frage: Werden die Infrastrukturanlagen bis zum Ende weiterhin bewirtschaftet?
Antwort: Ja. Bis zum Verkauf der Anlagen werden diese weiterhin aktiv bewirtschaftet. Dazu gehören insbesondere die Vermarktung der Stromerträge und die Instandhaltung sowie die laufende Bewirtschaftung der Anlagen.
#13
Frage: Wie lange wird die Abwicklung voraussichtlich dauern?
Antwort: Die KVG in Zusammenarbeit mit der KGAL als Investmentberater wird versuchen, die im Fonds enthaltenen Sachwerte zeitnah zu veräußern. Da es sich um größere Projekte handelt, werden diese schrittweise verkauft, um marktgerechte Preise zu erzielen und „Feuerverkäufe“ unter Wert zu vermeiden. Weil Infrastruktur-Transaktionen aufwendige Prüfprozesse (Due Diligence) erfordern, kann diese Verwertungsphase mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Ziel von KVG und KGAL ist aber eine Veräußerung innerhalb von 12-18 Monaten zu erreichen und so eine Abwicklung innerhalb von 2-3 Jahren sicherzustellen.
#14
Frage: Wann und wie erhalte ich mein Geld zurück?
Antwort: Die aus den Verkaufserlösen abzüglich Kosten/Verbindlichkeiten zur Verfügung stehende Liquidität wird nicht bis zum Schluss einbehalten, sondern fließt blockweise – also in mehreren Tranchen im Verlauf der Abwicklung entsprechend der Auszahlung der Verkaufserlöse an die KVG – an die Anleger zurück. Jeder Anleger erhält den Betrag anteilig entsprechend der Anzahl seiner gehaltenen Fondsanteile direkt auf sein Depotkonto ausgezahlt.
#15
Frage: Warum wird nicht der gesamte Erlös eines Verkaufs sofort ausgezahlt?
Antwort: Ein Teil der Verkaufserlöse wird üblicherweise bis zum endgültigen Abschluss der Liquidation zurückbehalten. Diese Einbehalte dienen der Deckung späterer Kosten und Verpflichtungen – etwa Steuern, rechtliche und steuerliche Beratung, Bewertung, Transaktionskosten, laufender Betriebskosten der Projektgesellschaften oder möglicher Gewährleistungsrisiken aus den Verkäufen. Nach vollständiger Abwicklung wird ein verbleibender Restbetrag an die Anleger ausgekehrt.
#16
Frage: Erhalte ich während der Abwicklung weiterhin Ausschüttungen?
Antwort: Solange die Wind- und Solarparks in Betrieb sind, erwirtschaften sie weiterhin Erträge. Ob und in welcher Form daraus während der Abwicklung noch Ausschüttungen erfolgen oder ob laufende Erträge in die Rückzahlungen einfließen, hängt vom konkreten Verlauf der Abwicklung ab und wird von der KVG mitgeteilt.
#17
Frage: Wo erhalte ich verlässliche Informationen zum weiteren Verlauf?
Antwort: Maßgeblich sind die offiziellen Bekanntmachungen der KVG im elektronischen Bundesanzeiger, dauerhaften Datenträger sowie auf der Homepage der KVG als auch des Fonds veröffentlicht werden. Über alle wesentlichen Schritte –einzelne Verkäufe oder Auszahlungstranchen – werden die Anleger fortlaufend durch die KGAL auf der Homepage des Fonds und ergänzend durch die KVG über deren Homepage informiert.
