FAQ
FAQ
Häufig gestellte Fragen zu klimaSubstanz und unsere Antworten
1. Was ist das Besondere am Konzept des KGAL klimaSUBSTANZ?
2. In welche Arten von Anlageobjekten investiert der KGAL klimaSUBSTANZ?
3. Wie hoch ist der maximale Fremdfinanzierungsanteil des Fonds?
Der Fonds hat eine maximale Fremdkapitalquote von bis zu 50 Prozent des Verkehrswerts über alle Assets.
4. Welchen geografischen Fokus hat der KGAL klimaSUBSTANZ?
Der KGAL klimaSUBSTANZ investiert schwerpunktmäßig in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In diesen Staaten sehen wir eine optimale Kombination aus Marktchancen für erneuerbare Energien, attraktivem Förderregime und hoher politischer Stabilität.
5. Wie kann ich sicher sein, dass die Anlagepolitik des KGAL klimaSUBSTANZ tatsächlich dem Klimaschutz dient?
6. Was bedeutet „Impact“, und welche Impact-Ziele verfolgt der KGAL klimaSUBSTANZ?
Der KGAL klimaSUBSTANZ versteht sich als Fonds mit Impact-Investments. Darunter versteht man Investments, die zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen beitragen. Im Fall des KGAL klimaSUBSTANZ investiert der Fonds mindestens 60% seines Vermögens in Erneuerbare-Energie-Infrastrukturanlagen, die die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern ersetzen. Damit trägt er positiv und messbar zur Dekarbonisierung und damit zum Erreichen des 1,5-Grad-Ziels aus dem Pariser Klimaabkommen bei.
7. Welches Volumen hat der KGAL klimaSUBSTANZ?
Der KGAL klimaSUBSTANZ beginnt mit einem Startportfolio von vier Projekten mit einem Wert von insgesamt 60 bis 100 Millionen Euro. Als offenes Infrastruktur-Sondervermögen hat der KGAL klimaSUBSTANZ grundsätzlich eine unbegrenzte Laufzeit und ein unbeschränktes Volumen. KGAL strebt an, nach vier bis sechs Jahren ein Grundportfolio von 15-25 Projekten im Wert von 500 bis 750 Millionen Euro zu erreichen.
8. Wie kann ich Anteile am KGAL klimaSUBSTANZ erwerben?
Der Verkauf von Anteilen am KGAL klimaSUBSTANZ erfolgt über eine Vielzahl von Vertriebspartnern, darunter Banken, Sparkassen und freien Finanzdienstleistern.
9. Ab welcher Mindestsumme kann ich mich am KGAL klimaSUBSTANZ beteiligen?
10. In welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt werden die Ausschüttungen erfolgen?
Der KGAL klimaSUBSTANZ ist ein teilweise ausschüttender Fonds, der mindestens 50% der ordentlich erwirtschafteten Erträge ausschüttet. Ausschüttungen erfolgen jährlich unmittelbar nach Bekanntmachung des Jahresberichts, somit voraussichtlich im September bzw. Oktober eines jeden Jahres. Informationen zur Ermittlung der Ausschüttungshöhe entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt.
11. Verfügt der Fonds über mehrere Anteilsklassen, z. B. für institutionelle Anleger?
12. Wie kann ich Anteile am KGAL klimaSUBSTANZ wieder veräußern?
13. Für welchen Anlagehorizont ist der KGAL klimaSUBSTANZ geeignet?
Investitionen in Erneuerbare-Energie-Infrastruktur sind grundsätzlich mittel- bis langfristige Investments, ein Wiederverkauf erfordert in der Regel längere Vorbereitungszeit. Aus unserer Sicht sollte die Mindesthaltedauer der Investition drei bis fünf Jahre betragen.
14. Welche Ertragschancen bietet der KGAL klimaSUBSTANZ?
KGAL strebt mit dem klimaSUBSTANZ eine Rendite nach BVI von 4,0 bis 5,5 Prozent an.
15. Welche Kosten werden beim Erwerb von Anteilen am KGAL klimaSUBSTANZ fällig?
16. Wie erfolgt die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Anleger?
Die Erträge des Fonds (Ausschüttungen, Gewinne aus der Veräußerung der Anteile und ggf. Vorabpauschalen) werden beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Kürzung im Rahmen einer Teilfreistellung der Einkommensteuer unterworfen. Solche Einkünfte unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle für den Anleger grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet.
17. Wieso kommt keine Teilfreistellung zur Anwendung wie z.B. bei offenen Immobilienfonds?
Das Steuerrecht sieht für offene Infrastrukturfonds leider kein eigenständiges Teilfreistellungsverfahren wie bei offenen Immobilienfonds vor. Es wäre zwar grundsätzlich möglich den Fonds unter engen Voraussetzungen als Aktien- oder Mischfonds zu qualifizieren, um so die Inanspruchnahme einer entsprechenden Teilfreistellung von 30 % bzw. 15% zu erreichen.
Das Fondsmanagement hat sich aber entschieden, in der Aufbauphase zur Vermeidung von steuerlichen Risiken zunächst darauf zu verzichten. Nach Erreichung eines hinreichend großen Portfolios (nach 4-6 Jahren) werden diese Voraussetzungen aber nochmals geprüft und eine Teilfreistellung z.B. als Mischfonds könnte dann ggf. möglich sein.
18. Welche Aussichten hat der Markt für Erneuerbare-Energie-Infrastruktur?
19. Warum stehen Windkraftanlagen still, obwohl genügend Wind weht?
Windkraftanlagen können aus mehreren Gründen trotz Wind stillstehen. Diese können betriebsbedingt sein, u.a. um Wartungsarbeiten vorzunehmen oder weil ein technischer Defekt vorliegt. Diese sind in der Regel aufgrund von Erfahrungswerten kalkuliert oder durch eine Versicherung bzw. Verfügbarkeitsgarantie weitestgehend abgedeckt. Weiterhin können diese Abschaltungen durch behördliche Auflagen bedingt sein, beispielsweise für jahreszeitlichen Vogelschutz oder zum Schallschutz. Diese sind im Normalfall bereits im Rahmen der Betriebsgenehmigung festgelegt worden und auch bereits in der Ertragsvorschau kalkuliert. Es ist daher Aufgabe der KGAL als Asset Manager der Anlagen solche Ausfallzeiten vorausschauend zu kalkulieren und durch die o.g. Sicherungsmaßnahmen zu reduzieren und/oder langfristig in der Wirtschaftlichkeitsberechnung z.B. durch Puffer oder Abschläge auf den Stromertrag zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher, nicht vorab kalkulierbarer Grund beruht aber auf dem Einspeisemanagement des zuständigen Netzbetreibers. Diese Abschaltungen beruhen auf Eingriffen des Netzbetreibers zur Stabilisierung der Stromnetze, weil zu diesem Zeitpunkt mehr Strom produziert wird, als über die Netze abtransportiert werden kann oder Nachfrage besteht. Solche Eingriffe können auch erfolgen, wenn Reparaturen im Stromnetz erfolgen oder Ausbauarbeiten vorgenommen werden. Die meisten dieser Abschaltungen werden seitens des Netzbetreibers entschädigt – und durch die vom Stromkunden zu leistende EEG-Umlage finanziert.
20. Werden Betreiber von Windkraftanlagen bei Abschaltungen entschädigt?
Die Betreiber von Windkraftanlagen werden bei Abschaltungen im Rahmen des Einspeisemanagements entschädigt, wenn diese über einen Netzanschlussvertrag nach dem EEG verfügen. Die Ermittlung dieser Entschädigung ist komplex, im Grundsatz erfolgt diese aber maximal in Höhe des für die betreffende Anlage festgelegten EEG-Tarifs.
21. Wie ist die Situation bei Photovoltaik-Anlagen?
Auch bei PV-Anlagen können Abschaltungen im Rahmen des Einspeisemanagements erfolgen, diese sind aber nicht wie bei den Windkraftanlagen für Außenstehende sichtbar. Ein Anspruch auf Entschädigung durch den Netzbetreiber entsteht ebenfalls in diesem Fall – wenn die Anlage über einen Netzanschlussvertrag nach dem EEG verfügt.
22. Wie könnte in Zukunft die teilweise flächenweite Abschaltung im Rahmen des Einspeisemanagements verhindert oder reduziert werden?
Durch die Energiewende und den Zubau an Erneuerbaren Energien ist es deutlich komplizierter geworden, das Stromnetz stabil zu halten. In Zeiten großer Kohle- oder Gaskraftwerke war es sehr einfach, die Produktion praktisch „auf Knopfdruck“ dem Bedarf anzupassen. Erneuerbare Energien sind hingegen von der Ressourcenverfügbarkeit (Sonne, Wind) abhängig. Um entsprechende Abschalthandlungen zu reduzieren sind daher zwei Bausteine sehr wichtig: strategischer Netzausbau und Speichermöglichkeiten. Ein Netzausbau ist wichtig, um sog. Grünstrom aus Erneuerbaren Energien entsprechend verteilen zu können (Windreicher Norden vs. Sonnenreicher Süden). Speicherkapazitäten wären nötig, um produzierten Grünstrom im Falle von Nachfrageengpässen auch zu einem späteren Zeitpunkt einspeisen und verwenden zu können. Bei beiden Themen steht Deutschland noch vor großen Herausforderungen und gleichermaßen großen Investitionserfordernissen.
23. Was unternimmt die KGAL, um zukünftig Abschaltungen zu vermeiden?
Die KGAL beteiligt sich durch zukunftsgerichtete Investitionen in anderen Fonds bereits an Maßnahmen zur Vermeidung von flächenweiten Abschaltungen. So investiert ein von der KGAL verwalteter Fonds für institutionelle Kunden in die Entwicklung von Batteriespeicherprojekten, die mit Solarparks in Italien verbunden werden sollen. Für Bestandsanlagen weiterer Fonds, u.a. auch in Deutschland, prüfen wir die Potenziale solcher Erweiterungen. Ein anderer, in 2022 durch die KGAL aufgelegter Fonds fokussiert sich auf Technologien rund um die Herstellung und Verarbeitung von Wasserstoff und synthetisch erzeugten Kraftstoffen (sog. eFuels). Auch solche Investitionen können, zumindest mittelbar, zu einer verbesserten Netzstabilität führen. Der klimaSUBSTANZ hat sich vorgenommen, zu einem späteren Zeitpunkt auch Investitionen in Batteriespeicher und die vorgenannten neuen Technologien zu prüfen.
24. Wie erfolgt die Bewertung der Investitionen des KGAL klimaSUBSTANZ?
25. Über welche Expertise im Bereich Erneuerbare Energie verfügt der Partner KGAL, und wie stellt dieser eine ausreichende Deal-Pipeline für den klimaSUBSTANZ sicher?
Der KGAL klimaSUBSTANZ hat über den Partner KGAL Zugriff auf sein erfahrenes Team, seine Marktkontakte und sein Know-how, woraus sich stetig neue Investmentopportunitäten ergeben. KGAL ist ein etablierter Spezialist im Investmentmarkt für erneuerbare Energien und engagiert sich in dem Markt seit 2003. Seitdem hat KGAL 3,2 Milliarden Euro in mehr als 130 Anlagen in elf europäischen Ländern investiert. 60 Mitarbeiter verfügen über fundierte Expertise im technischen Bereich und im Asset Management von Erneuerbare-Energie-Investments.